Internationaler Gerichtshof
Der Internationale Gerichtshof mit Sitz in Den Haag wurde in der Nachfolge des StIGH im Jahre 1945 gegründet und trat im Folgejahr erstmals zusammen. Dabei übt er seine Tätigkeit unter Kapitel XIV der Charta der Vereinten Nationen aus und ist damit deren wichtigstes Organ der internationalen Rechtssprechung und ein maßgebender Faktor bei der Weiterentwicklung des Völkerrechtes. Seine genauen Befugnisse werden im IGH-Statut beschrieben und decken beinahe die volle Bandbreite des juristischen Wesens ab: Von der Schlichtung von Grenzkonflikten hin zur Erstellung von Rechtsgutachten für die Generalversammlung.
Seine fünfzehn Richter - alle aus verschiedenen Ländern und Rechtssystemen - lassen bei der Urteilsfindung laut Statut ihre Nationalität außen vor und orientieren sich streng am internationalen Recht. Doch die Konfliktparteien, welche sich beide der Jurisdiktion des Gremiums unterwerfen müssen, übertragen dem Gremium dabei viel Verantwortung und neigen zur Politisierung des Prozesses: So sehen sich die Richter häufig mit so heiklen und politisch sensiblen Situationen konfrontiert, dass Fingerspitzengefühl und tiefste moralische Integrität für die Ausübung ihres Amtes genauso wichtig sind, wie sichere Rechtskenntnisse.
Seit dem Fall des eisernen Vorhanges hat sich die Welt drastisch gewandelt. Viele Staaten haben den Wert einer neutralen, globalen Rechtsinstanz erkannt und so steht das Gericht mehr und mehr im zentralen Blickpunkt der Weltgemeinschaft. Die Zahl der vorgebrachten Fälle steigt stetig und damit wird der Internationale Gerichtshof langsam zu einer essentiellen Institution für die friedliche Lösung von Konflikten auf unabhängiger Basis.
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Der SPUN-IGH in Den Haag, 2010 |
Der Vorsitzende
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Guten Tag,
mein Name ist Mats Alexander Licht. Momentan besuche ich die Stufe 13 des Gymnasium Paulinum zu Münster und hoffe, im Mai mein Abitur abzuschließen.
Bei SPUN habe ich das erste Mal im Jahre 2011 teilgenommen, zuvor habe ich jedoch bei verschiedenen, vor allem internationalen, MUN-Veranstaltungen im Ausland Erfahrungen sammeln können. Im Orgateam hoffe ich, mich hauptsächlich mit Themen wie CI, Marketing und PR sowie der Neuaufstellung des Organisationsapparates beschäftigen zu können und dort die Möglichkeit zu haben, meine reichhaltigen Erfahrungen und Kontakte optimalem Nutzen zuzuführen. Außerdem freue ich mich aber besonders auf die Sitzungswoche mit euch.
Mit freundlichen Grüßen,
Mats Licht
Die Vorsitzende
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Liebe SPUNer,
Verehrte Exzellenzen!
Mein Name ist Victoria Keller, ich bin 17 Jahre alt und wohne in Siegburg, nähe Bonn. Ich besuche die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasium Schloss Hagerhof in Bad Honnef. Im Jahre 2011 habe ich zum ersten Mal an SPUN als Richterin für Somalia am internationalen Gerichtshof teilgenommen. Da hat wohl auch mich das SPUN-Fieber gepackt und ich konnte nicht anders – ich wusste genau, das wollte ich noch mal machen. Ich bewarb mich also für den Vorsitzposten und freute mich unglaublich darüber, ihn auch bekommen zu haben.
Ich freue mich schon sehr auf SPUN 2012 sowie auf die Vorbereitung und hoffe auf spannende Diskussionen und gute Urteile.
Mit freundlichen Grüßen,
Victoria Keller
Der Vorsitzende
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Liebe SPUNer,
Hochverehrte Exzellenzen,
mein Name ist Janis Joshua Faltmann, ich bin 16 Jahre alt und wohne in Havixbeck, in der Nähe von Münster. Dort besuche ich die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasium Paulinum.
Meine SPUN-Erfahrung reicht zurück ins Jahr 2010. In diesem Jahr war ich als Delegierter des Königreichs Saudi Arabien in der internationalen Rechtskommission vertreten. Schon im ersten Jahr hat mir SPUN sehr gut gefallen und ich habe damals schon mit dem Gedanken gespielt, auch einmal die Fäden in den Händen zu halten und das Amt eines Vorsitzenden zu bekleiden.
Im Jahre 2011 war ich für die Vereinigten Staaten von Amerika Richter am internationalen Gerichtshof. Dort hat es mir so sehr gefallen, dass ich mich kurzerhand entschloss, mich für den Vorsitzposten zu bewerben. Nun bin ich hier und werde die hoffentlich spannenden Diskussionen über juristische Fragen unserer Welt leiten und freue mich auf eure Teilnahme und euer Interesse!
Mit freundlichen Grüßen
Janis J. Faltmann
Fälle
Walfang (Australien gegen Japan)
Das „Internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs“ ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der 1946 geschlossen wurde, um den Walfang zu regulieren. Das erklärte Ziel hierbei war „die angemessene Erhaltung und Erschließung der Walbestände“. Als Instrument wurde die „International Whaling Commission“ (IWC) ins Leben gerufen, welche die Einhaltung der internationalen Bestimmungen überwachen sollte. Japan ratifizierte das Abkommen 1951. In einem 1986 entschiedenen Moratorium stimmte Japan zudem zu, den kommerziellen Walfang einzustellen. Artikel VIII des Abkommens, eine Ausnahmeklausel, ermöglicht den Mitgliedsstaaten Lizenzen zu vergeben, die die Jagd zu Forschungszwecken gestatten. Japan beruft sich bei seinem Walfangprogramm JARPA II (Japanese Whale Research Program) auf eben diese Ausnahmeklausel. Auffällig ist, dass die Anzahl der gefangenen Wale seit Inkrafttreten des Vertrages nicht etwa gesunken, sondern gestiegen ist. Trotz internationaler Proteste fuhr die Walfangflotte wieder und wieder aus. Bei diesen Expeditionen sollen bis zu 900 Wale erlegt worden sein. Der Walfleischkonsum in Japan ist jedoch rückläufig.
Australien hat schließlich Konsequenzen aus der fortlaufenden Jagd gezogen und klagte Japan im Juni des Jahres 2010 vor dem Internationalen Gerichtshof an. Vorgeworfen wird dem japanischen Staat, internationale Verpflichtungen in der Vergangenheit verletzt zu haben und weiterhin zu verletzten. Das Forschungsprogramm JARPA II sei nur ein Vorwand um die eigentlich kommerzielle Intention zu verschleiern. Nach Aussage Australiens gelangt das Fleisch weiterhin direkt in den Verkauf. Die Jagd könne also nicht mit der Ausnahmeklausel des Moratoriums gerechtfertigt werden und sei somit rechtswidrig. Der Internationale Gerichtshof ist gemäß Artikel 36 Paragraph 2 seiner Verfassung dazu befähigt ist, internationale Verträge zu interpretieren und darüber zu urteilen. Australien fordert die Richter auf, den Walfang Japans in Bezug auf das unterzeichnete Moratorium zu prüfen. Dem japanischen Staat soll (a) die Weiterführung von JARPA II untersagt werden. Er soll (b) dazu veranlasst werden, alle vergebenen Walfanglizenzen zurückzuziehen und (c) zu der Garantie bewegt werden, kein weiteres Projekt dieser Art in Leben zu rufen. Der Internationale Gerichtshof hat beide Parteien zur Stellungnahme aufgefordert.
Genozid (Kroatien gegen Serbien)
Am 2. Juli 1999 strengte Kroatien vor dem IGH Maßnahmen bezüglich angeblicher Verstöße gegen die „Konvention zur Verhinderung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes (1948)“ zwischen 1991 und 1995, begangen durch Serbien (damals „Bundesrepublik Jugoslawien“), an. In seiner Anklageschrift bezichtigte Kroatien Serbien ethnischer Säuberungen, ausgeführt durch direkte Kontrolle der Aktionen serbischer Truppen und verschiedener Paramilitärs in Knin, Slavonien und Dalmatien. Diese führten zu einem Genozid, in dessen Folge eine große Anzahl kroatischer Staatsangehöriger vertrieben, getötet, gefoltert oder illegal festgehalten wurden, sowie zu schweren Verwüstungen.
Daraufhin verlangte Kroatien vom Gerichtshof, Serbien zu verurteilen und zu erklären, dass Serbien seine rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Kroatien unter der Genozidkonvention gebrochen habe und verpflichtet sei, Zahlungen an Kroatien, sowie parens patriae an seine Bürger, in Form von Reparationen zu leisten. Die Summer derer solle vom Gericht festgelegt werden. Kroatien verlässt sich als Basis der Rechtsprechung auf Artikel IX der Genozidkonvention, deren Teilnehmer beide Länder sind.
Hauptproblematik des Falles ist die Frage, ob die Bundesrepublik Jugoslawien zurzeit der Anklage Mitglied der Genozidkonvention war. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Verantwortlichkeit des Internationalen Gerichtshofes in Frage gestellt. Kroatien und Serbien machten beide bereits von ihrem Recht Gebrauch, jeweils einen Richter ihrer eigenen Nationalität zu bestellen. Die grobe Richtung des Falles ist also nicht, nach Beweisen zu suchen, die Serbien des Völkermordes überführen würden, sondern eine Grundlage zu finden, auf der der IGH bemächtigt wäre, über den Fall zu urteilen.



